FAQs

Die Personenbezeichnungen in diesen FAQs (Frequently Asked Questions bzw. häufig gestellte Fragen) gelten für Frauen, Männer und Diverse.

Inklusionshilfe (Inklusionsdienst: ID)

Welche Aufgaben hat der Inklusionshelfer?

Der Inklusionshelfer unterstützt den Klienten (das Kind, den Jugendlichen bzw. den jungen Erwachsenen) beim Besuch des Kindergartens, der Schule oder des Studienortes.
Die Art der Unterstützung richtet sich hierbei nach den besonderen Bedarfen des Klienten und wird individuell auf diesen zugeschnitten.
Die Unterstützung kann u. a. pflegerische sowie pädagogische Tätigkeiten, wie z. B. die Begleitung zur Toilette, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme sowie die Hilfestellung beim Benutzen der Arbeitsmaterialien, das Wiederholen und Verdeutlichen der Arbeits-anweisung der Lehrkräfte und die Unterstützung im emotionalen und sozialen Bereich beinhalten.

Wie wird der Inklusionshelfer finanziert?

Die Finanzierung des Inklusionshelfers richtet sich nach der vorhandenen Bewilligung der Hilfe für den Klienten. Die Bewilligungen werden auf Basis einer Antragstellung entweder vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder von den Sozialämtern und Jugendämtern erteilt.

Wo, wann und wie stelle ich den Antrag zur Kostenübernahme für die inklusive Begleitung meines Kindes bzw. für mich?

Bitte stellen Sie Ihren formlosen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt, Jugendamt oder für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, beim Landschaftsverband Rheinland (LVR).
Es empfiehlt sich hierbei eine frühzeitige Beantragung nach Feststellung des Hilfebedarfes.
Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Amt nach der Form der Antragsstellung und der Zuständigkeit. Gerne steht Ihnen bei Fragen zur Beantragung auch unser Team des Inklusionsdienstes zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Haben wir als Eltern bzw. Sorgeberichtige ein Wahl- bzw. Mitbestimmungsrecht bezüglich des Inklusionshelfers?

Ja. Eltern bzw. Vormünder haben das Recht auf freie Trägerwahl und werden grundlegend bei allen relevanten Themen rund um den Einsatz des Inklusionshelfers transparent miteinbezogen.

Was passiert, wenn mein Kind die Schule wechselt (z. B. von der Regelschule auf eine Förderschule)?

Bei jedem Wechsel der Bildungseinrichtung wird seitens des zuständigen Kostenträgers, hier i.d.R. das Sozial- oder Jugendamt bzw. des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), über die Gewährung der Hilfe neu entschieden. Dies bedeutet, dass Sie das zuständige Amt bzw. den LVR über den Wechsel direkt informieren müssen, sodass anschließend über den weiteren Einsatz der Hilfe entschieden werden kann. Bitte informieren Sie im Falle eines Wechsels auch uns bzw. den für Sie zuständigen Fachkoordinator.

Wird auch der Schulweg bzw. Nachhauseweg vom Inklusionshelfer mit begleitet?

Sollte bei Ihrem Kind aufgrund der vorliegenden Behinderung ein besonderer Bedarf an Unterstützung auf dem Schulweg vorliegen, so können Sie die Wegbegleitung, ebenso wie die reguläre Begleitung in der Bildungseinrichtung, beim zuständigen Träger beantragen. Über die Bewilligung der Wegbegleitung entscheidet der entsprechende Träger. Eine Wegbegleitung kann nur auf Basis einer uns vorliegenden Bewilligung der Hilfe erfolgen.

An wen wende ich mich, wenn ein Inklusionshelfer für unser Kind bewilligt wurde?

Sie können sich an einen Träger der Behindertenhilfe wenden. Informationen erhalten Sie hier u. a. bei den zuständigen Sozial- und Jugendämtern sowie beim Landschaftsverband Rheinland (LVR). Bei Fragen stehen auch wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Seite.

Was passiert, wenn der Inklusionshelfer krank ist?

Wir sind bemüht eine Vertretung zu stellen, wenn dies erforderlich ist. Eine hundertprozentige Gewährleistung der Vertretung besteht jedoch nicht.

Was muss ich beachten, wenn mein Kind erkrankt bzw. die Bildungseinrichtung nicht besuchen kann?

Bitte melden Sie ihr Kind in der Bildungseinrichtung, sowie bei unserer Zentrale in Sonsbeck unter 02838 – 98 930 bzw. bei unserer Zweigstelle in Düsseldorf unter 0211 – 94 68 91 10 und beim Inklusionshelfer krank.

Begleitet der Inklusionshelfer auch Ausflüge und Klassenfahrten etc.?

Sollte der Ausflug bzw. die Klassenfahrt vom zuständigen Träger, hier i.d.R. das Sozial- bzw. Jugendamt bzw. der Landschaftsverband Rheinland (LVR), bewilligt sein, kann der Inklusionshelfer Ihr Kind entsprechend während des Ausfluges bzw. der Klassenfahrt begleiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine rechtzeitige Beantragung und Bewilligung der Begleitung während der entsprechenden Veranstaltung beim zuständigen Amt.

Welche (beruflichen) Voraussetzungen muss ein Inklusionshelfer mitbringen?

Die beruflichen Voraussetzungen des Inklusionshelfers richten sich nach der Bewilligung der Hilfe bzw. nach den Bedarfen des Klienten. So können je nach Bedarf pädagogische Fachkräfte (Erzieher, Heilerziehungspfleger, Sozialpädagogen, Heilpädagogen) oder auch Menschen mit einer Ausbildung aus anderen Berufsfeldern tätig werden.

An wen kann ich mich bei Fragen zur Schulinklusion wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkoordinatoren des Inklusionsdienstes.
Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier.

Freizeit

Wie kann man die Freizeitangebote abrechnen?

Die Freizeitangebote können über uns auf Basis verschiedener Budgets der Krankenkasse abrechnet werden. Die versicherte Person bzw. deren Sorgeberechtigte haben zudem auch die Möglichkeit, die Freizeitangebote selbst mit der entsprechenden Krankenkasse abzurechnen.

Welche Budgets stehen zur Finanzierung der Freizeitangebote zur Verfügung?

Es gibt verschiedene Budgets, die zur Finanzierung der Freizeitangebote genutzt werden können:
Der Entlastungsbetrag (Betreuungs- und Entlastungsleistung; ZBL),
die Verhinderungspflege (VH) und
die Kurzzeitpflege (KZP).
Bei Fragen zur Antragstellung stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Seite.

Wo bekomme ich Auskunft wie hoch mein monatliches Budget für Leistungen im Freizeitbereich ist?

Diese Information können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Was passiert, wenn das durch die Krankenkasse vorgehaltene Budget ausgeschöpft ist?

Sollte das Budget ausgeschöpft sein, schicken wir Ihnen eine Rechnung mit dem noch offenen Betrag, der nicht von der Krankenkasse übernommen wurde, zu. Dieser Betrag muss von Ihnen als Selbstzahler getragen werden.

Wann stehen mir bzw. dem jeweiligen Familienmitglied Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege zu?

Verhinderungspflege kann ab dem Vorliegen des Pflegegrades 2 beantragt werden. Personen, die einen Pflegegrad 1 – 5 haben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Wann habe ich bzw. mein Familienmitglied Anspruch auf Eingliederungshilfe (EGH) und wie beantrage ich diese?

Bis zur Beendigung der schulischen Laufbahn ist i.d.R. das Sozial- oder das Jugendamt zuständig. Bei Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchen bzw. nach der Beendigung der Schullaufbahn ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig. Der Anspruch auf EGH ist hierbei einkommensabhängig und von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Leistungshöhe der Stunden ist alters- bzw. beschäftigungsabhängig.

Wie melde ich mich oder mein Kind zu einem Freizeitangebot an bzw. ab?

Bitte beachten Sie, dass wir nur schriftliche An- und Abmeldungen zu den verschiedenen Freizeitmaßnahmen akzeptieren können. Bitte füllen Sie daher das entsprechende Anmeldeformular aus und senden Sie dieses bzw. Ihre schriftliche Abmeldung per Mail an oder per Post an: Initiative Integratives Leben e. V., Stettiner Straße 15 in 47665 Sonsbeck. Bitte berücksichtigen Sie hierbei die geltenden Anmelde- und Teilnahmebedingungen im Freizeitprogrammheft.

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich mein Kind von einer Freizeitmaßnahme abmelde?

Die Stornogebühren finden Sie in den Anmelde- und Teilnahmebedingungen im Freizeitprogrammheft.

Welche Aufgaben habe ich als Betreuer während einer Ferienfreizeit?

Als Betreuer sind Sie im Rahmen eines Freizeitangebotes Teamplayer und Ansprechpartner für die Urlauber. Hier findet eine umfassende Betreuung, u. a. individuelle Förderung und Begleitung der teilnehmenden Urlauber statt. Sie gestalten gemeinsam mit den Urlaubern, dem Betreuerteam und der Leitung die Urlaubstage in den verschiedenen Parks. So wird z. B. gemeinsam das Frühstück angerichtet, zusammen gekocht, gegessen, Aktivitäten gemeinsam geplant und durchgeführt.

Wie lange sind die Ferienfreizeiten?

Wir verbringen in den jeweiligen Parks je eine bzw. zwei Wochen. Darüber hinaus bieten wir auch verschiedene Kurz- bzw. Tagestouren an.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zu den Freizeitangeboten wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkoordinatoren des Freizeitbereiches. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier.

Familienunterstützender Dienst (FUD)

Welche Aufgaben hat eine Assistenz im Familienunterstützenden Dienst (FuD)?

Im FuD hat die Assistenzkraft grundlegend die Aufgabe, Familien durch eine stundenweise Betreuung des Klienten zu entlasten. Hierbei soll dem Klienten im Rahmen der Freizeitgestaltung die Möglichkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht werden. Hierzu zählen u. a. folgende Tätigkeiten: gemeinsam spielen, basteln, Kinobesuche, Fahrradtouren, Parkbesuche usw.

Wer übernimmt die Kosten für Unternehmungen, Bastelmaterial etc. während der Betreuung durch den Familienunterstützenden Dienst?

Die Kosten müssen von der Familie selbst getragen werden.

Darf der Inklusionshelfer bzw. die Assistenz im Familienunterstützenden Dienst mich bzw. die zu betreuende Person im privaten PKW befördern?

Nein. Der Inklusionshelfer bzw. die Assistenz darf Sie bzw. die zu betreuende Person nicht im privaten PKW befördern.

An wen kann ich mich bei Fragen zu den Angeboten des Familienunterstützenden Dienstes wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkoordinatoren des Familienunterstützenden Dienstes. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Was sind Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Angebote zur Entlastung im Alltag bei der Haushaltsführung. Sie umfassen Hauswirtschaftsdienstleistungen wie Einkaufen, die Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnräume, Pflege von Wäsche und Kleidung und z. B. die Versorgung von Haustieren. Die individuelle Betreuung kann je nach Maß mit Beschäftigungsangeboten, Förderung von Hobbies, gemeinsamen Lesen der Tageszeitung, gemeinsamen Spaziergängen und vielem mehr gestaltet werden.

Wie kann man die Haushaltsnahen Dienstleistungen abrechnen?

Die Angebote können über uns auf Basis verschiedener Budgets der Krankenkasse abgerechnet werden. Darüber hinaus können Angebote auch privat bezahlt werden.

Wann stehen mir bzw. dem jeweiligen Familienmitglied Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege zu?

Personen, die einen Pflegegrad 1 – 5 haben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Verhinderungspflege kann ab dem Vorliegen des Pflegegrades 2 beantragt werden.

Wo bekomme ich Auskunft, wie hoch mein monatliches Budget für solche Leistungen ist?

Diese Information können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Was passiert, wenn das durch die Krankenkasse vorgehaltene Budget ausgeschöpft ist?

Sollte das Budget ausgeschöpft sein, schicken wir Ihnen eine Rechnung mit dem noch offenen Betrag, der nicht von der Krankenkasse übernommen wurde, zu. Dieser Betrag muss von Ihnen als Selbstzahler getragen werden.

Wer übernimmt die Kosten für Reinigungsmaterial für Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die Kosten für Reinigungsmaterial müssen selbst getragen werden.

An wen kann ich mich bei Fragen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Fachkoordinator der Haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners finden Sie hier.

Bewerbungen

Was passiert mit meinen Daten während des Bewerberprozesses?

Wir gehen sorgfältig mit Ihren Daten um. Hierbei halten wir uns an die DSGVO.
Nähere Information können Sie hier erhalten.

Beschwerdemanagement

An wen wende ich mich bei Beschwerden?

Beschwerden können Sie gerne direkt an einen Mitarbeiter unserer Zentrale in Sonsbeck oder unserer Zweigstelle in Düsseldorf richten. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie auch das Beschwerdeformular auf unserer Website nutzen. Ihre Beschwerde kann hierbei auch anonym erfolgen.

Allgemein

Hält die INI ein Gewaltschutzkonzept vor?

Ja, das aktuelle Gewaltschutzkonzept für den Bereich der KiTaassistenz und Schulbegleitung kann hier eingesehen werden.

Wer sind die Gewaltschutzbeauftragten bei der INI?

Die Gewaltschutzbeauftragte der INI ist Frau Marlena Petersohn und die stellvertretende Gewaltschutzbeauftragte ist  Frau Julia Kölkes. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Was sind die Aufgaben der Gewaltschutzbeauftragten?

Zu den Aufgaben der Gewaltschutzbeauftragten bei der INI gehört:

  • die (anonyme) Beratungen,
  • die Prüfung gemeldeter Sachverhalte,
  • das Führen von Fallgesprächen,
  • Netzwerkarbeit und
  • die Zusammenarbeit mit Beratungsstellen und Behörden.

Muss jeder Gewaltvorfall gemeldet werden?

Ja! Wir agieren bei der INI nach dem Nulltoleranz-Prinzip. Das bedeutet, dass Gewalt in jeglicher Form (verbal, physisch, psychisch), von wem auch immer sie ausgeht, nie toleriert wird.

Was passiert, wenn ich einen Gewaltvorfall gemeldet habe?

Im Zuge einer eingegangenen Meldung erhält der:die Mitarbeiter:in bzw. der:die Melder:in von Ihrem:r Koordinator:in den Dokumentationsbogen Gewaltschutz, um den Sachverhalt/ die Situation/ den Vorfall zu aller erst zu schildern.

Der ausgefüllte Dokumentationsbogen muss nach einem Gewaltvorfall (gleich welcher Art) baldmöglichst an die Gewaltschutzbeauftragte (postalisch oder per E-Mail an: gewaltschutz@ini-nrw.de) geschickt werden.

Liegt der Gewaltschutzbeauftragten der Dokumentationsbogen vor, geht Sie zeitnah mit dem:der Melder:in in Rücksprache und gemeinsam wird in der Nachbearbeitung der Meldebogen Gewaltschutz ausgefüllt.

Gemeinsam mit dem:der Melder:in und allen anderen Beteiligten kann und wird grundlegend nach Lösungen gesucht werden, wie sich solche Vorkommnisse in Zukunft verhindern lassen könnten.

Ist das Beratungsangebot der Gewaltschutzbeauftragten verpflichtend?

Es steht den Mitarbeiter:innen der INI und weiteren INI Angehörigen (Klient:innen, Kund:innen, Weiteren ) hierbei frei unser Beratungsangebot anzunehmen.

Wie kann ich mich weiter zur Thematik Gewaltschutz und -prävention informieren?

Wir halten ein Booklet rund um die Gewaltprävention und den Gewaltschutz vor.

Gibt es Schulungen zur Thematik Gewaltschutz und -prävention bei der INI?

Wir bieten verschiedene Schulungen zum Themenkomplex an: u. A. Formen von Gewalt, Herausforderndes Verhalten: Umgang/ Intervention/ Deeskalation. Das aktuelle Schulungsprogramm kann hier eingesehen werden.

Meine Frage ist nicht dabei bzw. ich habe weiterführende Fragen. Kann ich Sie anrufen/Ihnen schreiben?

Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie uns gerne telefonisch, per Post oder per E-Mail kontaktieren. Unsere Ansprechpartner finden Sie hier. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.